Kinderrechte und Kinderschutz

Kinder haben Rechte!


UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens: „Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen ihre Meinung frei heraus sagen und diese muss dann auch berücksichtigt werden.“

"Demokratie ist die einzige Staatsform, die gelernt werden muss.“

(Oskar Negt, Sozialphilosoph, * 1934)

Kinderrechte und Kinderschutz

Kinderrechte begründen sich alleine schon dadurch, dass nach Art. 1 der Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch "frei und gleich an Würde und Rechten geboren" wurde. Menschenrechte differenzieren nicht nach Altersunterschieden.

Der Begriff der Kinderrechte wird jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung oft reduziert auf "Schutzauftrag" oder "Hilfen und Maßnahmen der Intervention und Prävention". Kinderschutz ist jedoch mehr, als der Schutz vor körperlicher und sexueller Gewalt. Kinderschutz bedeutet, alle körperlichen, geistigen und seelischen Gefährdungen und Einschränkungen einzubeziehen.

Deshalb differenzieren wir auf dieser Seite nicht zwischen Kinderschutz und Kinderrechten. Jedes Kind hat schließlich das Recht, geschützt zu werden!

Das Team des Kindertagespflegebüros bildet sich kontinuierlich in den Themenfeldern Kinderrechte und Kinderschutz weiter. Zudem stehen Ihnen zwei ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung, die sich auch speziell als "insoweit erfahrene Fachkraft" nach § 8a SGB VIII weitergebildet haben. In den Aus- und Fortbildungen der angehenden sowie der bereits erfahrenen Kindertagespflegepersonen geben wir Seminare zu den Themen "Prävention und Intervention bei Gewalt gegen Kinder", sowie zur "Entwicklung eines Schutzkonzeptes" für (Groß)Tagespflegestellen und der Erarbeitung eines "Verhaltenskodex´/sexualpädagogischen Leitfadens".

Auf der Seite "Über uns" erfahren Sie unter "Kompetenzbereiche", welche Themen wir ansonsten noch abdecken.

Wir kooperieren zudem mit dem "Netzwerk Frühe Hilfen des Landkreises Cloppenburg". Lokale und regionale Unterstützungssysteme werden hier koordiniert, und so können Eltern ab Beginn der Schwangerschaft, sowie in den ersten Lebensjahren, vielfältige Beratungs- und Unterstützungsangebote wahrnehmen.

Demokratie zu erlernen, das ist ein Prozess! Partizipation schon für die Kleinsten

Wir vom Kindertagespflegebüro möchten das Thema "Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern" sowohl als Thema der frühkindlichen Bildung "in die Welt tragen" aber auch daran mitwirken, dass Kinder als eigenständige individuelle "Subjekte" gesehen und gehört werden. Viel zu oft werden Kinder als "Objekte" betrachtet. Jedes Kind hat ein Recht darauf, an Entscheidungen, die es selbst betreffen, beteiligt zu werden.

Natürlich ist jedem Kind mit Respekt zu begegnen und selbst Säuglingen ist ein Zugang zu demokratischen Prozessen und Teilhabe am Alltag zu gewähren. Diese Rechte beginnen nicht erst ab 3 Jahren, sondern sofort!

Durch Partizipation wird schon früh ein Grundstein für das demokratische Verständnis gelegt. Das geht auch schon im Krippenalter! Die Planung des Tages oder die Raumgestaltung werden beispielsweise zusammen mit den Kindern betrachtet. Ideen der Kinder können gemeinsam besprochen und integriert werden. Diese "ausgehandelten Vereinbarungen" können jederzeit wieder neu besprochen und von allen Seiten in den Blick genommen werden. Dabei ist es die Aufgabe der Betreuungspersonen, feinfühlig Veränderungswünsche der Kinder zu erkennen und aufzugreifen und dann gegebenenfalls weitere demokratische Prozesse zu aktivieren.

Das Thema Partizipation wird eher mit Kindern zwischen 3 und 10 Jahren in Verbindung gebracht. Wir sind jedoch der Meinung, dass Partizipation schon am Tag der Geburt beginnt. Natürlich stellt man sich Fragen wie: Wie soll sich ein noch nicht sprachfähiges Kind verständigen? Sind "Abstimmungen" in dem Alter wirklich sinnvoll und wie geht man vor?

Wir sind deshalb sehr froh, dass unser Kooperationspartner, die VHS Cloppenburg, hierzu regelmäßige Fortbildungen für "unsere" Kindertagespflegepersonen anbietet. Wer sich mit Kinderrechten befasst, kommt nicht umhin, das eigene pädagogische Handeln zu reflektieren: Wie ist die Kultur in der Kindertagesstelle bezüglich Kinderrechten? Welche Konzepte können umgesetzt werden? Plane ich "alles" vor, oder lasse ich Kinder partizipieren. Und wenn ja- wo und wie gelingt mir das?

Partizipation ist keine "zusätzliche Aufgabe", sondern eine Haltung. Partizipation lässt sich nicht als "best-practice-Beispiel" nachahmen, sondern muss sich aus einer persönlichen Haltung heraus entwickeln. Oft lassen wir Kinder bereits partizipieren und sind uns dessen gar nicht wirklich bewusst. Wenn Bildung "Aneignung von Welt" ist, dann müssen Kinder diese Welt auch mitgestalten können. Wir möchten Eltern wie Tageseltern ermuntern, sich mit dem Thema der Partizipation zu beschäftigen. Eine gelebte Demokratiepädagogik ist immer auch eine verbesserte Qualitätsentwicklung.

Partizipation ist ein Thema für uns alle, auch für die Fachberatung. Und für jeden einzelnen Menschen in seinem privaten und beruflichen Umfeld.


Das Entwickeln einer "Partizipations-Kultur"

Bildung ist Selbstbildung. Was immer wir Erwachsenen tun, wie wir Kindern begegnen, was wir von ihnen erwarten oder ihnen vorleben - sie verwerten es. Aber wir wissen nie, auf welche Weise das geschieht: ob sie sich mit uns identifizieren oder sich von uns abgrenzen oder unsere Angebote verwerfen und sich ganz anders entwickeln. Sie sind eben Akteure ihrer eigenen Entwicklung. Wie können sie vor diesem Hintergrund überhaupt Einfluss auf die Entwicklung der Kinder nehmen? Ausschlaggebend dafür sind drei eng miteinander verknüpfte Faktoren: die Qualität der Beziehungen, die Persönlichkeit der oder des Erziehenden und die Gestaltung der Räumlichkeiten.

Die Entwicklungspsychologie lehrt uns, dass Kinder nicht anders denken als Erwachsene, sie verfügen sozusagen über die gleiche "Hardware". Ihnen mangelt es lediglich an "Software", da sie über viel weniger Erfahrungen und Wissen verfügen als Erwachsene (vgl. Oerter 2001, S. 39 ff.). Das bedeutet, dass sie grundsätzlich an allen Entscheidungen beteiligt werden können, wenn ihnen das notwendige Wissen altersangemessen zur Verfügung gestellt wird.

Partizipation erleben heißt Demokratie lernen und somit meint "politische Bildung" die Perspektive der Kinder. Auch politische Bildung ist Selbstbildung. Sie kann nicht gelehrt werden, sie muss von den Kindern selbst handelnd erworben werden. Damit wird die Erfahrung von Partizipation zu einem wichtigen Moment. Partizipation findet statt, wenn Kinder viele Möglichkeiten haben, sich zuständig zu fühlen. Kinder bringen eine große Bereitschaft mit, sich zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen. Schon früh wollen sie uns helfen, den Frühstückstisch zu decken. Aus Angst um das gute Porzellan oder weil es schneller geht, wenn wir das eben selbst erledigen, verweigern wir ihnen solche Gelegenheiten, sich zu beteiligen, bis sie ihre ursprüngliche Lust am Helfen verloren haben - um uns dann über ihre mangelnde Hilfsbereitschaft zu beklagen. Kinder in ihrem Wunsch nach Selbständigkeit und Verantwortungsübernahme zu unterstützen, ist ein wichtiges Angebot politischer Bildung. Sie erfahren damit, dass man ihnen etwas zutraut und dass ihre Beiträge ernst und wichtig genommen werden.

Gelingt es, eine Partizipationskultur zu etablieren, wird dieses "Sich-zuständig-Fühlen" für Kinder selbstverständlich. Partizipation macht selbstbewusst und unabhängiger. Kinder, die ihr Mitspracherecht erfahren haben, warten nicht, bis andere für sie entschieden haben, sondern "mischen sich sofort ein".


Aus: Das Kita-Handbuch. Partizipation von Kindern und Jugendlichen als gesellschaftliche Utopie. Hier aus: Freistaat Thüringen, Landesamt für Soziales und Familie (Hrsg.): Dokumentation zur Fachtagung Partizipation - "Kinder und Jugendliche als Expertinnen und Experten in eigener Sache". 25.-26. Juni 2003 in Weimar, Erfurt 2004

Demokratie braucht Demokraten

(Friedrich Ebert, 1871/1925)

Heute sagen wir:

Demokratie braucht Demokratinnen und Demokraten

Übereinkommen über die Rechte des Kindes ( UN-Kinderrechtskonvention )

Die Beze­ich­nung Kinder­recht­skon­ven­tion ist eine Abkürzung für das Übereinkom­men über die Rechte des Kindes (Con­ven­tion on the Rights of the Child, CRC) und ist das wichtig­ste inter­na­tionale Men­schen­rechtsin­stru­men­tar­i­um für Kinder.

Kinder­rechte sind Men­schen­rechte. Das Übereinkom­men über die Rechte des Kindes gehört zu den inter­na­tionalen Men­schen­rechtsverträ­gen der Vere­in­ten Natio­nen. Die Kinder­recht­skon­ven­tion wurde am 20. Novem­ber 1989 von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen ver­ab­schiedet. Bis auf einen einzi­gen Staat — die USA — haben alle Mit­gliedsstaat­en der Vere­in­ten Natio­nen die Kinder­recht­skon­ven­tion rat­i­fiziert.


UN-Kinderrechtskonvention in Kurzfassung

Artikel 1: Definition des Kindes Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das Erwachsenenalter früher festlegen.

Artikel 2: Gleichbehandlung- Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des Staates, Kinder vor jeder Form von Diskriminierung zu schützen.

Artikel 3: Im besten Interesse des Kindes- Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden.

Artikel 4: Umsetzung der Rechte- Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.

Artikel 5: Rolle der Eltern- Der Staat muss die Rechte und die Verantwortung der Eltern respektieren, damit sie ihrem Kind die Unterstützung gewähren können, die für seine Entwicklung angemessen ist.

Artikel 6: Überleben und Entwicklung- Jedes Kind hat das Recht auf Leben. Der Staat hat die Verpflichtung, das Überleben und die Entwicklung eines Kindes sicherzustellen.

Artikel 7: Namen und Nationalität- Jedes Kind hat das Recht auf einen Namen, eine Nationalität und darauf, seine Eltern zu kennen und von ihnen versorgt zu werden.

Artikel 8: Wahrung der Identität- Der Staat hat die Verpflichtung, die Identität des Kindes zu schützen und, wenn nötig, wiederherzustellen. Dies betrifft Namen, Nationalität und familiäre Bindung.

Artikel 9: Zusammenleben und Kontakt mit Eltern- Ein Kind hat das Recht, mit seinen Eltern zu leben, es sei denn, dies ist nicht im Interesse des Kindes. Ein Kind hat das Recht, Kontakt mit beiden Elternteilen zu halten, wenn es von einem oder beiden getrennt ist.

Artikel 10: Familienzusammenführung- Kinder und ihre Eltern haben das Recht, ein Land zu verlassen oder in ihr eigenes einzureisen, um sich zusammenzufinden und die Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten.

Artikel 11: Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland.- Der Staat hat die Verpflichtung, die Entführung eines Kindes oder sein Festhalten im Ausland zu verhindern oder zu beenden, egal ob dies durch ein Elternteil oder Dritte verursacht wurde.

Artikel 12: Berücksichtigung der Meinung des Kindes- Kinder haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Sie haben ein Anrecht darauf, dass ihre Meinung bei Fragen, die sie betreffen, gehört und berücksichtigt wird.

Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit -Kinder haben das Recht, ihre Sicht der Dinge kundzutun, sich Informationen zu beschaffen und Gedanken und Informationen ungeachtet von Staatsgrenzen zu verbreiten.

Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit- Kinder haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Staat achtet das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts zu leiten.

Artikel 15: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit- Kinder haben das Recht, sich mit anderen zu treffen, an Versammlungen teilzunehmen und sich zusammenzuschließen.

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre- Kinder haben das Recht auf Schutz vor unbefugter Einmischung in ihre Privatsphäre, ihre Familien, ihr Zuhause und ihren Schriftverkehr. Sie haben ein Recht auf Schutz vor Angriffen auf ihre Würde und ihr Ansehen.

Artikel 17: Zugang zu angemessenen Informationen- Kindern soll freier Zugang zu Informationen aus nationalen und internationalen Quellen gewährt werden. Die Massenmedien sollen Material verbreiten, welches das Wohlergehen von Kindern fördert und solches unterbinden, das Kindern schadet.

Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl- Beide Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes. Der Staat ist verpflichtet, Eltern bei der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen zu unterstützen.

Artikel 19: Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung- Kinder sollen vor jeder Form von Gewalt, Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden. Der Staat soll Programme anbieten für die Vermeidung von Misshandlung und Missbrauch sowie Hilfe für Kinder gewährleisten, die unter Misshandlung und Missbrauch gelitten haben.

Artikel 20: Von der Familie getrennt lebende Kinder- Kinder ohne Familien haben Anspruch auf besonderen Schutz und auf eine angemessene alternative familiäre oder institutionelle Unterbringung unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes eines Kindes.

Artikel 21: Adoption- Wo Adoption erlaubt ist, muss sie im Interesse des Kindes durchgeführt werden. Sie muss unter Aufsicht kompetenter Behörden und anhand von Vorschriften, die den Schutz des Kindes gewähren, erfolgen.

Artikel 22: Flüchtlingskinder- Kinder, die als Flüchtlinge angesehen werden oder den Status eines Flüchtlings anstreben, haben das Recht auf besonderen Schutz.

Artikel 23: Förderung behinderter Kinder- Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge, Bildung und Förderung. Dies soll ihnen helfen, ein erfülltes und würdiges Leben zu führen, in dem sie ein Höchstmaß an Selbständigkeit und sozialer Integration erreichen können.

Artikel 24: Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsversorgung- Kinder haben das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit sowie auf Gesundheitsvorsorge und medizinische Behandlung.

Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung- Ein Kind, das von den zuständigen Behörden zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung dieser Behandlung.

Artikel 26: Soziale Sicherheit- Kinder haben das Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Sozialversicherung.

Artikel 27: Angemessener Lebensstandard- Kinder haben das Recht auf einen Lebensstandard, der ihrer körperlichen, geistigen, moralischen und sozialen Entwicklung entspricht. Eltern haben in erster Linie die Verpflichtung, ihren Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Der Staat hat die Pflicht sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt werden kann.

Artikel 28: Recht auf Bildung- Kinder haben das Recht auf Bildung. Der Besuch einer Grundschule sollte unentgeltlich und für alle verpflichtend sein. Weiterführende Schulen sollten jedem Kind zugänglich sein. Allen sollte gemäß ihren Fähigkeiten eine höhere Schulbildung und Hochschulbildung ermöglicht werden. Die Disziplin in einer Schule muss mit den Rechten und der Würde eines Kindes im Einklang stehen.

Artikel 29: Bildungsziele -Bildung sollte darauf ausgerichtet sein, Kinder zu unterstützen, ihre Persönlichkeit, ihre Talente sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zu entfalten. Kindern sollte die Achtung vor den Menschenrechten vermittelt werden. Kinder sollen auf eine aktive Teilhabe an einer freien Gesellschaft vorbereitet werden und lernen, ihre eigene Kultur sowie die anderer zu respektieren.

Artikel 30: Minderheitenschutz- Kinder, die einer Minderheit angehören, haben das Recht, die eigene Kultur zu pflegen, die eigene Religion auszuüben und die eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31: Recht auf Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten- Kinder haben das Recht auf Erholung, Freizeit, Spiel und Teilnahme an kulturellen und künstlerischen Aktivitäten.

Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung- Kinder haben das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung. Sie dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die Schäden für ihre Gesundheit, ihre Entwicklung und Bildung mit sich bringen. Der Staat soll ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen und die Arbeitsbedingungen regeln.

Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen- Kinder haben das Recht, vor dem Gebrauch von Drogen geschützt zu werden und davor, bei deren Herstellung oder Verteilung eingesetzt zu werden.

Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch- Kinder sollen vor sexueller Ausbeutung und vor sexuellem Missbrauch, einschließlich Prostitution und Pornografie geschützt werden.

Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel- Der Staat soll alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern und ihre Entführung zu verhindern.

Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung- Der Staat hat die Pflicht, Kinder vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen, zu schützen.

Artikel 37: Verbot von Folter, Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe- Kein Kind darf Folter, grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, rechtswidriger Inhaftierung oder Freiheitsentzug ausgesetzt werden. Todesstrafe und lebenslange Haft dürfen für Straftaten, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden, nicht verhängt werden. Ein Kind, das festgenommen wurde, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand und auf den Kontakt mit seiner Familie.

Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten- Kinder unter 15 Jahren sollen nicht unmittelbar an bewaffneten Konflikten teilnehmen. Kinder, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, haben Anspruch auf speziellen Schutz und Fürsorge.

Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung von geschädigten Kindern- Kinder, die bewaffnete Konflikte, Folter, Vernachlässigung oder Ausbeutung erlitten haben, sollen angemessene Behandlung für ihre Gesundung und soziale Wiedereingliederung erhalten.

Artikel 40: Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren- Kinder, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten, haben Anspruch auf gesetzlichen Schutz und Beistand. Sie sollen so behandelt werden, dass ihr Gefühl für die eigene Würde gefördert wird und dass sie befähigt werden, eine konstruktive Rolle in der Gesellschaft zu übernehmen.

Artikel 41: Weitergehende inländische Bestimmungen Ist eine Bestimmung im nationalen Recht oder in dem für den Staat geltenden Völkerrecht zur Wahrung der Rechte des Kindes besser geeignet als diejenige in der Kinderrechtskonvention, ist diese Bestimmung vorrangig zu berücksichtigen.

Artikel 42: Verpflichtung zur Bekanntmachung- Der Staat ist verpflichtet, die Grundsätze und Inhalte der Kinderrechtskonvention durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

Die UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut finden Sie unter www.national-coalition.de


Quelle: Amadeu-Antonio-Stiftung


Der Geist der Demokratie kann nicht von außen aufgepfropft werden, er muss von innen heraus kommen.

(Mahatma Gandhi 1869/1948)

Global Childhood Report 2019: Jedes vierte Kind hat keine Kindheit

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich für Kinder viel zum Positiven verändert. Dennoch haben 690 Millionen Kinder keine Kindheit. Das belegt der Bericht „Meilensteine für Kinder“, den die Kinderrechtsorganisation Save the Children zum internationalen Kindertag am 1. Juni veröffentlicht hat. Er untersucht die Lebensumstände von Kindern in 176 Ländern.

Mindestens 280 Millionen Kinder weltweit haben ein besseres Leben als im Jahr 2000. Sie wachsen gesünder und sicherer auf, haben Zugang zu Bildung, ausreichend Nahrung und sind vor Kinderrechtsverletzungen, wie Kinderarbeit oder Frühverheiratung, geschützt. Das ist einem veränderten politischen Willen zu verdanken, aber auch sozialen Investitionen und der Umsetzung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs). Aber noch immer wird jedes vierte Kind auf der Erde seiner Kindheit beraubt.

Im Bericht wird die Situation von Mädchen und Jungen in 176 Ländern bewertet. Deutschland liegt in der Rangliste hinter Slowenien auf Platz 6, Platz 1 belegt Singapur. Schlusslichter sind Niger, Tschad und die Zentralafrikanische Republik. 690 Millionen Kinder haben keine Kindheit...


Quelle: Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe