Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft

Was geschieht bei einer Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft?

Wir möchten mit dieser Information dazu beitragen, dass ratsuchende Fachkräfte (RF) wissen, worauf sie sich einlassen, "was da kommt" und nicht mit einem "mulmigen" Gefühl in eine Fachberatung zur Kindeswohlgefährdungseinschätzung bei einer Insoweit erfahrenen Fachkraft* (InsoFa) kommen.

Bei unserer täglichen Beratungsarbeit ist es wichtig, dass wir Tools, Methoden und Interventionen einsetzen- und das tun wir auch. Bei aller Individualität mit der wir den ratsuchenden Fachkräften begegnen, ist es dennoch wichtig, eine Beratung zum Thema der Kindeswohlgefährdungsabschätzung weitestgehend standardisiert durchzuführen. So ist sichergestellt, dass -egal wer von uns berät- die wichtigsten Parameter auch immer besprochen und abgefragt werden.

Die RF bringt ihre Frage(n) mit in das Gespräch und stellt ihren "Fall" dar. Dabei ist es unabdingbar, dass die Daten der Familie/des Kindes anonymisiert werden.

Zur besseren Verständlichkeit und auch zur Veranschaulichung sowohl der RF als auch der InsoFa erstellen wir mit den vorhandenen Daten ein Genogramm, um das Familiensystem und etwaige Helfer(systeme) zu überblicken.

Neben den Belastungen die es in einer Familie geben kann, wie z. B. Erkrankung, Arbeitslosigkeit u. a., erfragen wir auch immer die Ressourcen der betroffenen Familie- denn oftmals übersieht man diese. Auch offen gebliebene Fragen werden thematisiert. Das notieren wir auf 4 einzelnen Flipcharts. Oft wird durch die Visualisierung der Ist-Situation bei der RF schon sehr viel deutlicher wahrgenommen und etwaige emotionale Verstrickungen lösen sich ein wenig auf.

Faktoren, die bei der Einschätzung der Gewährleistung des Kindeswohls einzubeziehen sind, sind bspw. folgende Fragen:

  • Werden die individuellen (Entwicklungs-) Bedürfnisse des Kindes altersgerecht befriedigt?

  • Welche Verhaltensweisen verletzen oder schädigen das Kind?

  • Wie werden die vorhandenen oder bei unverändertem Entwicklungskontext mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Kindes eingeschätzt?

  • Wie hoch ist die Mitwirkungsbereitschaft und die Akzeptanz der Eltern/Sorgeberechtigten?

Nach Analyse aller derzeit bekannten Faktoren kommen wir gemeinsam zu folgenden möglichen Ergebnissen:

keine Gefährdung, aber Hilfebedarf

vermutete Gefährdung, weitere Klärung nötig

tatsächliche Gefährdung, dringender Handlungsbedarf

akute Kindeswohlgefährdung, umgehender Handlungsbedarf

Bei nicht akuten Gefährdungsfällen wird sodann ein Schutzplan erarbeitet.

Grundsätzlich gilt:

Bei einer Gefährdungseinschätzung außerhalb der Kindertagespflege bleibt die RF allein fallverantwortlich.

Bei einer Gefährdungseinschätzung innerhalb der Kindertagespflege kann es zum Rollenwechsel der InsoFa zur Fachberatung Kindertagespflege kommen.

Je nach Fallkonstellation und Hilfebedarf der RF wird die Fachberatung Kindertagespflege dann aktiv am Fall beteiligt (z. B. Führen eines Elterngespräches oder Information an das Jugendamt), was ansonsten nicht der Fall ist, oder sie beteiligt sich insofern, dass sie der RF hinsichtlich der nächsten zu erfolgenden Schritte Hilfestellung gibt. So kann es dann beispielsweise sein, dass die RF als Kindertagespflegeperson ihrerseits das Elterngespräch führt und ggf. das Jugendamt informiert, wenn das Elterngespräch keine Wirkung zeigt.


* "Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Inoffizielle Bezeichnungen sind Kinderschutzfachkraft, IeF, Isef oder Isofak. Diese muss laut § 8a (4) Satz 2 „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ im SGB VIII durch Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer beratend hinzugezogen werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft zeichnet sich durch eine Zusatzausbildung aus und darf nicht mit den "(mehreren) Fachkräften" im Satz 1 § 8a verwechselt werden. Des Weiteren ist die Bezeichnung gesetzlich fundiert im § 4 (2) KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz). (Quelle: Wikipedia).