Haftpflicht-Versicherung
Haftpflichtversicherung
Natürlich ist die Kindertagespflegeperson aufsichtspflichtig in der Zeit, in der die Eltern des betreuten Kindes nicht anwesend sind. Eine Haftpflichtversicherung soll eintreten, wenn
dem Kind ein Schaden entsteht
das Kind einen Schaden verursacht.
Eine private Haftpflichtversicherung haftet nur dann, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde! Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig (§ 832 BGB).
Aber Vorsicht: Kinder sind bis zum 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig und somit haften die meisten Versicherungen nicht- egal ob die Aufsichtspflicht nun verletzt wurde, oder nicht.
Viele Versicherer nehmen die Tätigkeit der Kindertagespflege gegen einen geringen Beitrag und oftmals sogar ohne Beitragsanhebung mit in die Privathaftpflichtversicherung auf. Hier sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die Deliktunfähigkeitsklausel mit im Vertrag enthalten ist!
Richtet jedoch ein betreutes Kind einen Schaden im Haushalt der Kindertagespflegeperson an, so kommen im Idealfall die Eltern dafür auf; eine Kindertagespflegeperson kann sich dagegen nicht versichern. Hier kann eine entsprechende Formulierung im Betreuungsvertrag sinnvoll sein.
Sollten Sie in anderen als den eigenen Räumen arbeiten, deckt dies ggf. die private Haftpflichtversicherung nicht ab. Dann ist u. U. eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Dazu müssten Sie sich mit einem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens zusammensetzen.
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