Was verdienen Kindertagespflegepersonen?

Als Tagesmutter/Tagesvater zu arbeiten ist abwechslungsreich und lohnenswert- in jeder Hinsicht! Es gibt viele Vergünstigungen- und zwar dauerhaft. Das bietet keine Selbstständigkeit! Und: Kinderlachen obendrein. Kindertagespflege ist die Tür zu einer ganz anderen Form der Selbstverwirklichung, der Selbstständigkeit und der guten Verdienstmöglichkeit- wetten? Werden Sie Ihre eigene Chefin! Werden Sie Ihr eigener Chef!

Der Verdienst einer Tagesmutter/eines Tagesvaters richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Landkreises, in dem das Kind wohnt, welches die Kindertagespflegeperson (KTPP) betreut. Im Landkreis Cloppenburg gilt die "Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege". Dort finden Sie den jeweils gültigen Stundensatz, der pro Kind/Stunde gezahlt wird. Jede KTPP darf nur maximal 5 Kinder zeitgleich betreuen; sie darf jedoch die doppelte Anzahl an Verträgen abschließen. D. h. sie darf 10 Verträge abschließen, aber niemals mehr als 5 Kinder zeitgleich betreuen. So kann man theoretisch 5 Kinder vormittags und 5 andere Kinder nachmittags betreuen = 10 Verträge. Weitere Vorgaben findet sich jedoch auch im NKiTaG- dazu sprechen Sie am besten die Fachberatung an.

Natürlich berechnen sich die Einnahmen/der Gewinn nach den angebotenen Betreuungszeiten. Wer flexibel betreut und dabei Zeiten anbietet, die für berufstätige Eltern, auch mit 2/3-Stellen oder in Vollzeit, notwendig sind, verdient natürlich mehr, als wenn jemand nur wenige Tage pro Woche vormittags betreut- diese Anfragen gibt es zudem kaum noch und KTPP mit diesem Angebotsprofil werden eher selten belegt. Orientieren sich die KTPP mit den angebotenen Betreuungszeiten jedoch an der Lebens- und Arbeitsrealität der Eltern, werden sie "gut zu tun" haben.

Die KTPP wird direkt durch die abrechende Wohnortgemeinde bezahlt- man muss wissen, dass diese aber wiederum das Geld durch den Landkreis bezieht. Kindertagespflege ist somit landkreisfinanziert. Die Eltern zahlen wiederum ihren Kostenbeitrag, orientiert an ihren Einkünften, an die Wohnortgemeinde. 

Durch die Fachberatung erhalten Sie Informationen zur Berechnung der Betriebsausgabenpauschale, Erläuterungen zur Gewinnberechnung und Berechnungsbeispiele für den monatlichen Gewinn.

Die Kosten für eine Vertretung sollten berücksichtigt werden und können bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Über weitere abzugsfähige Ausgaben kann ein/e Steuerberater/in informieren.

Bzgl. des Verdienstes und sämtlicher Fragen zur Abrechnung erhalten Sie im Kindertagespflegebüro und auch in den jeweiligen Qualifizierungskursen Informationen

Sie wollen Zahlen sehen? Sie wünschen es konkreter? 

Lassen Sie sich bei der Fachberatung gerne dazu informieren. Da sich der Stundensatz mit nahezu jeder neuen Satzung ändert (erhöht), ist es eine Sisyphusarbeit, die Berechnungsbeispiele hier stetig zu erneuern, aber als grobe Richtlinie kann man folgendes vereinfachtes Beispiel anführen, basierend auf beispielhaften 6,50 € Stundensatz  pro Kind und Stunde und der Annahme, dass alle Kinder zur selben Zeit kommen. In der Realität ist die Betreuung flexibler und an den Betreuungswünschen der Eltern orientiert. D. h. mal hat man ein Kind, dass 25 Stunden betreut wird und dann wieder zwei andere, wo 30 Stunden benötigt werden und ein anderes kommt über den sog. "Rechtsanspruch" mit zunächst 20 Stunden. Der tatsächliche Verdienst kann also abhängig von den angebotenen und benötigten Betreuungsstunden sowohl niedriger als auch höher sein.

Damit verdient er 4.221,75 €

Davon kann er 1.500 € als steuerfreie Betriebsausgabenpauschale (BAP) ansetzen.

Er muss nur den verbleibenden Betrag von 2.721,75 € versteuern.


Damit verdient sie 5629,-. 

Davon kann sie 2.000 € als steuerfreie Betriebsausgabenpauschale (BAP) ansetzen.

Er muss nur den verbleibenden Betrag von 3.629,- € versteuern.


Damit verdient jede von ihnen 3.940,30 €.

Davon kann jede KTPP 1.400 € als steuerfreie Betriebsausgabenpauschale (BAP) ansetzen.

Jede KTPP muss nur den verbleibenden Betrag von 2.520,30 € versteuern.



Berechnet wird folgendermaßen:

5 Kinder x 6 Stunden x 5 Tage x 4,33 Wochen = Einnahmen


30 Wochenstunden x 400 = Betriebsausgabenpauschale pro Kind

40 x 5 Kinder = gesamte nicht zu versteuernde Betriebsausgabenpauschale

   

Einnahmen - Betriebsausgabenpauschale = zu versteuernder Gewinn                   



In der Realität kommen einige Kinder 6, andere 8 Stunden, andere nur an drei Tagen, dafür aber evtl. mit mehr Stunden und man berechnet Einnahmen und BAP jeweils pro Kind aus.


Tatsächlicher aktueller Stundensatz nach der Satzung des Landkreises über Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.01.2025:


Für Kindertagespflegepersonen,

- die eine Qualifizierung mit mind. 160 Unterrichtseinheiten abgeschlossen haben (§ 25 DVO-NKiTaG) , z. B. nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren 

oder

- pädagogische Assistenzkräfte nach § 9 Abs. 3 NKiTa:


x € pro Kind / Stunde


Für Kindertagespflegepersonen, 

- die eine Qualifizierung mit mind. 300 Unterrichtseinheiten (160 Unterrichtseinheiten und 140 Unterrichtseinheiten Aufbauqualifizierung) nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren abgeschlossen haben

oder 

- pädagogische Fachkräfte nach § 9 Abs. 2 NKiTa:


y € pro Kind / Stunde

Genaue Zahlen werden veröffentlicht, sobald die neue Satzung gültig ist.