Tagesmutter / Tagesvater werden

Können Sie sich eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson (KTPP) vorstellen?

Folgende Schritte sind dabei wichtig:

Besitzen Sie eine pädagogische Ausbildung? Dann können Sie bei Erfüllen aller anderen Kriterien derzeit noch eine sog. "Pflegeerlaubnis" ohne Qualifizierungskurs bekommen. Geplant ist aber, für diese Personen einen sog. "Crash-Kurs" (80 Unterrichtsstunden) anzubieten (online on demand). Es hat sich herausgestellt, dass trotz Vorliegen einer pädagogischen Qualifizierung/Erfahrung viele Fragen zur Besonderheit der Kindertagespflege, zu Abrechnungen und zur Selbstständigkeit bestehen. Dazu kommt, dass nicht jede pädagogische Ausbildung oder Erfahrung den Schwerpunkt U3 hatte. Auch hier wird eine Eignungsfeststellung durchgeführt. natürlich kann man auch trotz pädagogischer Vorbildung die Qualifizierungsmaßnahme besuchen. Sie erfahren hier neben finanziellen und rechtlichen Dingen auch viel Neues und außerordentlich Wichtiges zur Entwicklungspsychologie, Bindungstheorien u. dgl.. Zudem werden auch im Qualifizierungskurs (300 Unterrichtsstunden)  Fragen, die mit der Selbstständigkeit in Zusammenhang stehen in dem Kurs intensiv vermitteln. Außerdem ist die Kontaktpflege zu anderen angehenden Kindertagespflegepersonen ein unschlagbarer Vorteil- oft haben sich hier schon Personen gefunden, die später gemeinsam eine Großtagespflegestelle eröffnet haben.

Bei Nichtvorliegen einer pädagogischen Qualifikation müssen Sie eine solche Ausbildung absolvieren. Die Mitarbeitenden der Volkshochschule und auch wir aus dem Kindertagespflegebüro beraten Sie diesbezüglich gerne.

Im Anhang finden Sie eine Checkliste zur Selbstständigkeit, wo noch einmal alle wichtigen Informationen zusammengefasst wurden. Hier finden Sie alles, was Sie vor der Selbstständigkeit bedenken  sollten und was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Tätigkeit als Tagespflegeperson ins Auge fassen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (EzK) sind ebenso hinterlegt wie ein Vordruck für ein ärztl. Attest

Vor dem Beginn der Tätigkeit bzw. der Qualifizierung/Ihrer Tätigkeit wird in einer sog. Eignungsfeststellung (dies ist ein längeres Gespräch) überprüft, ob Sie für eine Arbeit als Tagesmutter/-vater in Frage kommen und bevor Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (sog. "Pflegerlaubnis") erhalten, überzeugen wir uns bei einem Hausbesuch von der Geeignetheit der Räume. 

Näheres zu der Qualifizierung erfahren Sie unter dem entsprechenden Unterpunkt.

Was Sie persönlich mitbringen sollten: 

Was es bedeutet, eine EzK (Erlaubnis zur Kindertagespflege, sog. Pflegeerlaubnis) zu bekommen... 

Um mehr als 15 Stunden/Woche und länger als drei Monate gegen Entgelt Kinder zu betreuen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (EzK), auch umgangssprachlich Pflegeerlaubnis genannt.

Das Jugendamt oder damit beauftragte Dritte prüfen die persönliche und fachliche Eignung der zukünftigen Kindertagespflegeperson, sowie die Räume in denen die Kindertagespflege stattfinden soll. Wenn es dann losgeht und Sie eine Pflegeerlaubnis erhalten haben, sind folgende Dinge für Sie wichtig: 

(* in diesem Fall die Fachberaterinnen des Kindertagespflegebüros)

Infos EzK beantragen.pdf

Wie beantrage ich eine Erlaubnis zur Kindertagespflege?



Achtung: Der Antrag auf EzK ist beim Kindertagespflegebüro zu stellen!

Flyer: Wie werde ich Tagesmutter/Tagesvater- gerne können Sie sich einen Flyer bei uns im Büro abholen...


Wie ist denn eigentlich das Vorgehen bei landkreisübergreifender Tätigkeit ?


Hier greift der § 87a Abs. 1 SBG VIII:

 

(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Das heißt, für alles was mit dieser Erteilung in Zusammenhang steht (EzK-Ausstellung, Abnahme der Räume, Fachberatung, Fortbildungsverpflichtung...), gilt das Arbeitsortprinzip.

 

Das Wohnortprinzip gilt nur noch dann, wenn eine KTPP an verschiedenen Orten tätig ist, also z. B. mehrere GTP betreibt oder als Vertretung in verschiedenen Orten tätig ist.

 

 


Ärztliche Bescheinigung für die EzK.pdf

ärztl. Bescheinigung/ Informationsschreiben für Ärztin/Arzt


Antrag blanko auf EzK.pdf

Antrag auf EzK

Checkliste für selbständig tätige Tagespflegepersonen.pdf

Checkliste für angehende KTPP

8s Vereinbarung kompakt.pdf

Vereinbarung 8a kompakt