Tagesmutter / Tagesvater werden
Können Sie sich eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson (KTPP) vorstellen?
Folgende Schritte sind dabei wichtig:
Besuchen Sie doch einmal eine KTP-Stelle und lassen Sie sich im Kindertagespflegebüro beraten.
Was sagt Ihre Familie dazu? Stehen alle hinter Ihnen?
Kennen Sie den Bedarf an KTPP in Ihrem Wohnort?
Möchten Sie zuhause arbeiten oder in anderen Räumen?
Soll es eine (betriebliche) Großtagespflegestelle werden, oder eine Kindertagespflegestelle in der Sie allein arbeiten?
Sie benötigen ein ärztliches Attest welches Ihnen physische und psychische Eignung bestätigt.
Sie benötigen kurz vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. Wenn Sie die KTP in Ihrem eigenen Haushalt anbieten, muss für jede im Haushalt lebende Person ab 18 Jahren ein solches Führungszeugnis vorgelegt werden.
Sie benötigen eine gültige Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG).
Der Masernimpfschutz muss Ihrerseits vorliegen und nachgewiesen werden.
Sie benötigen eine pädagogische Konzeption für Ihre Kindertagespflegestelle.
Sie müssen Ihre Qualifikation nachweisen, näheres dazu lesen Sie im unteren Abschnitt. Achten Sie darauf, dass Ihre Zeugnisse/Zertifikate Ihnen zweifelsfrei zuzuordnen sind- Zertifikate, die auf einen anderen Namen lauten (durch Heirat bspw.) müssen, ggf. im Vergleich zu anderen Unterlagen, erkennen lassen, dass es sich um "Sie" handelt.
Besitzen Sie eine pädagogische Ausbildung? Dann können Sie fast sofort starten. Wir führen ein Eignungsgespräch und beantworten Ihnen Ihre Fragen.
Die Erfahrung zeigt, dass trotz Vorliegen einer pädagogischen Qualifizierung/Erfahrung viele Fragen zur Besonderheit der Kindertagespflege, zu Abrechnungen und zur Selbstständigkeit bestehen. Dazu berät Sie die Fachberatung und beantwortet all´ Ihre Fragen. Gerade, weil nicht jede pädagogische Ausbildung oder Erfahrung den Schwerpunkt U3 hatte, ist es wichtig, sich über das Arbeitsfeld genau zu informieren.
Natürlich kann man auch trotz pädagogischer Vorbildung die Qualifizierungsmaßnahme besuchen. Sie erfahren hier neben finanziellen und rechtlichen Dingen auch viel Neues und außerordentlich Wichtiges zur Entwicklungspsychologie, Bindungstheorien u. dgl.. Zudem werden auch im Qualifizierungskurs Fragen, die mit der Selbstständigkeit in Zusammenhang stehen in dem Kurs intensiv vermitteln. Außerdem ist die Kontaktpflege zu anderen angehenden Kindertagespflegepersonen ein unschlagbarer Vorteil- oft haben sich hier schon Personen gefunden, die später gemeinsam eine Großtagespflegestelle eröffnet haben.
Bei Nichtvorliegen einer pädagogischen Qualifikation müssen Sie eine solche Ausbildung absolvieren. Die Mitarbeitenden der Volkshochschule und auch wir aus dem Kindertagespflegebüro beraten Sie diesbezüglich gerne.
Im Anhang finden Sie eine Checkliste zur Selbstständigkeit, wo noch einmal alle wichtigen Informationen zusammengefasst wurden. Hier finden Sie alles, was Sie vor der Selbstständigkeit bedenken sollten und was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Tätigkeit als Tagespflegeperson ins Auge fassen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (EzK) sind ebenso hinterlegt wie ein Vordruck für ein ärztl. Attest.
Vor dem Beginn der Tätigkeit bzw. der Qualifizierung/Ihrer Tätigkeit wird in einer sog. Eignungsfeststellung (dies ist ein längeres Gespräch) überprüft, ob Sie für eine Arbeit als Tagesmutter/-vater in Frage kommen und bevor Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (sog. "Pflegerlaubnis") erhalten, überzeugen wir uns bei einem Hausbesuch von der Geeignetheit der Räume.
Näheres zu der Qualifizierung erfahren Sie unter dem entsprechenden Unterpunkt.
Was Sie persönlich mitbringen sollten:
Erfahrung im Umgang mit Kindern. Das können eigene Kinder sein, oder Kinder mit denen Sie privat oder beruflich oft zu tun haben/hatten.
Verzicht auf jede Form von Gewalt, sowie einen respektvollen Erziehungsstil.
Eine wertschätzende Grundhaltung allen Menschen gegenüber, unabhängig von Religion, Herkunft, Kultur und Lebensentwürfen.
Freude und Offenheit im Umgang mit Kindern.
Ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein
Zeitmanagement und gleichzeitig die Fähigkeit, den Tagesablauf nicht nur nach Plan, sondern nach aktuellen Bedürfnissen zu gestalten
Bereitschaft, Zeit in Qualifizierung und Fortbildung zu investieren
Bereitschaft, sich mit anderen Kooperationspartnern auszutauschen
Das eigene Handeln reflektieren
Zusammenarbeit mit der Fachberatung des Kindertagespflegebüros
Gesundes Sorgen für sich selbst
Schaffen einer kinderfreundlichen Umgebung
Organisationsfähigkeit, insbesondere auch hinsichtlich Dokumentation und Administration
Der Wunsch, mit Eltern eine Erziehungspartnerschaft einzugehen
Was es bedeutet, eine EzK (Erlaubnis zur Kindertagespflege, sog. Pflegeerlaubnis) zu bekommen...
Um mehr als 15 Stunden/Woche und länger als drei Monate gegen Entgelt Kinder zu betreuen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (EzK), auch umgangssprachlich Pflegeerlaubnis genannt.
Das Jugendamt oder damit beauftragte Dritte prüfen die persönliche und fachliche Eignung der zukünftigen Kindertagespflegeperson, sowie die Räume in denen die Kindertagespflege stattfinden soll. Wenn es dann losgeht und Sie eine Pflegeerlaubnis erhalten haben, sind folgende Dinge für Sie wichtig:
Sie dürfen nur so viele Kinder zeitgleich betreuen, wie es die Erlaubnis besagt. Die §§ 18 und 19 NKiTaG sind hier zu beachten.
Sie dürfen die Betreuung nur in den Räumen (z. B. eigene Wohnung) anbieten, die auch auf der Pflegeerlaubnis ausgewiesen ist. Sollten Sie umziehen, oder die Betreuung in anderen Räumen, die Sie beispielsweise dafür extra anmieten, anbieten wollen, so muss die Pflegeerlaubnis dahingehend geändert werden. Nach einem Umzug erfolgt immer auch sofort ein Hausbesuch.
Die Betreuung darf nicht an Dritte abgegeben werden.
Es muss eine pädagogische Konzeption erstellt werden.
Sie verpflichten sich mit einer Erklärung verbindlich dazu, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
Mindestens einmal im Jahr (oder nach Bedarf) kommt eine Mitarbeiterin des Kindertagespflegebüros zu Ihnen und absolviert im Auftrag des Jugendamtes einen Hausbesuch. Bei vorliegenden Beschwerden kommen wir auch unangekündigt. In aller Regel vereinbaren wir bereits acht Wochen vorher den Hausbesuch mit Ihnen. Bei akutem Bedarf, beispielsweise weil Sie ein Gespräch wünschen, kommen wir natürlich zeitnah. „Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das Wohl der Kinder ... gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten* befugt, Grundstücke sowie Räume, die der Förderung der Kinder dienen und die nicht auch als Wohnräume genutzt werden, während der üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. ... Dazu können sie sich die für die Überprüfung .... relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. Kindertagespflegepersonen haben .... für die Überprüfung .... Auskunft über die Räume zu erteilen.“ (§ 18 (6) NKiTaG)
(* in diesem Fall die Fachberaterinnen/Fachaufsicht des Kindertagespflegebüros)
Sie können jederzeit die Mitarbeiterinnen des Kindertagespflegebüros zu allen Bereichen Ihrer beruflichen Tätigkeit um Rat fragen. Das geht telefonisch, per Email, über Signal (hier würden wir jedoch nur Termine vereinbaren, da wir sensible Daten niemals per social media versenden), oder persönlich. Gerne können auch unsere Dienstleistungsnachmittage dafür genutzt werden, damit wir uns in Ruhe bei uns im Büro unterhalten können.
Sie erklären sich bereit, mit dem Kindertagespflegebüro zusammenzuarbeiten. Sie bekommen hier Hilfe in allen rechtlichen, finanziellen, pädagogischen und persönlichen Fragestellungen. Auch wenn es vielleicht einmal Probleme mit Eltern gibt- wir sind für Sie da.
Weiterhin sind Sie laut Erlaubnis zur Kindertagespflege verpflichtet, jedes (geförderte und nicht geförderte) Tagespflegeverhältnis dem Kindertagespflegebüro zu melden (An- und Abmeldung mit entsprechendem Vordruck) und Fragen, die der Erhebung statistischer Zwecke (bspw. Daten für das Landesamt für Statistik Niedersachsen) dienen, zu beantworten und dem Kindertagespflegebüro mitzuteilen. Hierzu erfahren Sie auch unter der Rubrik "Datenschutz" näheres.
Sie nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil. Für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Cloppenburg werden diese durch die VHS kostenfrei angeboten und Themen dafür auch in Zusammenarbeit mit dem Kindertagespflegebüro entwickelt. Natürlich können Sie auch bei anderen Trägern (entgeltliche) Fortbildungen absolvieren.
Der zeitliche Umfang der Fortbildungen richtet sich nach der Satzung des Landkreises. Natürlich müssen es pädagogische Fachfortbildungen sein. Das NKiTaG schreibt pro Kindergartenjahr 24 Unterrichtsstunden vor.
Sie erhalten zweimal im Jahr durch das Kindertagespflegebüro einen Newsletter per Post oder per Email mit allen Fortbildungen, Informationen und (rechtlichen) Neuerungen.
Sie können sich in Gesprächskreisen in Ihrer Wohnortgemeinde mit anderen Tageseltern vernetzen.
Sie können mit einem Link Zugang zu unserer internen Seite auf der Homepage erhalten (nur aktiv tätige Kindertagespflegepersonen), wo noch einmal alle Informationen und Vordrucke gebündelt und stets aktualisiert zu finden sind.
Weiter unten können Sie den Folder "Tagesmutter/Tagesvater werden" herunterladen. Hier unten sehen Sie eine Vorschau
Wie beantrage ich eine Erlaubnis zur Kindertagespflege?
Achtung: Der Antrag auf EzK ist beim Kindertagespflegebüro zu stellen!
Flyer: Wie werde ich Tagesmutter/Tagesvater- gerne können Sie sich einen Flyer bei uns im Büro abholen...
Wie ist denn eigentlich das Vorgehen bei landkreisübergreifender Tätigkeit ?
Hier greift der § 87a Abs. 1 SBG VIII:
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das heißt, für alles was mit dieser Erteilung in Zusammenhang steht (EzK-Ausstellung, Abnahme der Räume, Fachberatung, Fortbildungsverpflichtung...), gilt das Arbeitsortprinzip.
Das Wohnortprinzip gilt nur noch dann, wenn eine KTPP an verschiedenen Orten tätig ist, also z. B. mehrere GTP betreibt oder als Vertretung in verschiedenen Orten tätig ist.