Renten-und Arbeitslosen-Versicherung

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung sind selbstständige Kindertagespflegepersonen selbst verantwortlich. 

Tagesmütter und -väter die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Sie werden aber nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn ihre Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben regelmäßig 538 Euro monatlich überschreiten (gem. § 2 Satz 1, Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 165 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 SGB VI). 

Die Hälfte der Beiträge bekommen Sie jedoch durch den öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt)- ausgezahlt über Ihre Wohnortgemeinde- zurückerstattet. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bei 18,6 % . 

Sollten Sie bereits in einem Rentenbezug stehen und zusätzlich als KTPP arbeiten, erkundigen Sie sich bitte bei der Rentenversicherungskasse.


Wer sich aktuell mit dem Gedanken trägt, demnächst selbstständig zu arbeiten, sollte bedenken, dass im Koalitionsvertrag von 2021 eine Vorsorgepflicht für neu gründende Selbstständige beschlossen wurde, die möglicherweise noch in 2024 eingeführt wird. Wer in die Selbstständigkeit wechselt, wird dann (wie heute bereits Versicherungspflichtige) rund ein Fünftel des Gewinns in die Vorsorge investieren müssen. Fraglich ist aber heute, ob Kindertagespflegepersonen auch dazu zählen. Derzeit geht man davon aus, dass sie hauptberuflich selbstständig sind, wenn die Tätigkeit mehr als nur halbtags ausgeübt wird. Dies gilt es im Einzelfall zu klären. Auch ist derzeit völlig unklar, ob es zu den o. a. Änderungen kommen wird.


Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit mit mehr als 15 Stunden/Woche ausüben, besteht ggf. die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass unmittelbar vor der Selbstständigkeit bereits ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit. 


Alle Angaben ohne Gewähr