Renten-und Arbeitslosen-Versicherung
Rentenversicherung
Für die Rentenversicherung sind selbstständige Kindertagespflegepersonen selbst verantwortlich. Wenn Ihr monatlicher Gewinn 520 € übersteigt, (Stand: 01.2023, sind Sie rentenversicherungspflichtig. Die Hälfte der Beiträge bekommen Sie jedoch durch den öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt)- ausgezahlt über Ihre Wohnortgemeinde- zurückerstattet. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bei 18,6 % . Gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 520,00 € durchschnittlich pro Monat erzielt.
Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit mit mehr als 15 Stunden/Woche ausüben, besteht ggf. die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass unmittelbar vor der Selbstständigkeit bereits ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
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