Wo findet Kindertagespflege statt ...?

... im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Tageseltern betreuen Basis bis zu fünf Kinder zeitgleich bei sich zu Hause. Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist immer dann nötig, wenn ein Kind mehr als 15 Stunden pro Woche und länger als drei Monate lang betreut wird. Bei Vorliegen einer Pflegerlaubnis sind die Tageskinder automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Räumlichkeiten werden vor Inbetriebnahme selbstverständlich überprüft. Näheres dazu lesen Sie bitte unter dem Punkt Qualifizierung und Qualitätssicherung nach.

... in dritten Räumen

Wer nicht in den eigenen Räumen betreuen möchte, kann dies auch in angemieteten oder eigenen Räumen machen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.

… in einer sog. „Großtagespflege“

Das können externe (angemietete) Räume sein, die eigenen Räume oder betriebliche Räume (in Firmen bspw.). Die Betreuung erfolgt entweder durch zwei qualifizierte Kindertagespflegepersonen, die bis zu 8 Kinder gleichzeitig betreuen dürfen, oder durch ein Duo bestehend aus KTPP/Erzieherin, Sozialpädagogin o. ä. oder durch ein Duo aus zwei päd. ausgebildeten päd. Fachkräften.

Arbeiten eine qualifizierte Kindertagespflegeperson und eine pädagogisch ausgebildeten Fachkraft (Erzieherin oder "höher" ausgebildet) gemeinsam in der Großtagespflegestelle, dann dürfen bis zu 10 Kinder zeitgleich betreut werden. Hier schreibt § 19 des NKiTaG jedoch bestimmte Regelungen vor, die zu beachten sind. Für die Eröffnung einer Großtagespflege (GTP) gelten bestimmte Voraussetzungen; hierzu kann die Fachberatung Ihnen weitere Auskünfte erteilen.

In betrieblichen GTP können KTPP selbstständig oder als Angestellte der jeweiligen Firma arbeiten. Die Abrechnung der Tageskinder erfolgt dann über Abtretungserklärung der KTPP direkt an die Firmen. Näheres dazu kann Ihnen die Fachberatung bei Bedarf mitteilen. 

Kindertagespflege zeichnet sich insbesondere durch Flexibilität aus und ist auch in GTP immer noch familiennah konzipiert und auf die individuellen Bedarfe von Eltern ausgerichtet. Anders als in Einrichtungen sind Betreuungsverträge jederzeit im Laufe des Jahres abschließbar und der Betreuungsumfang von Kind zu Kind verschieden. Es werden Kinder somit in aller Regel nicht nur in festen Gruppen mit Aufnahmen nur am 1.8. des Jahres und nur mit 5 Tagen/Woche aufgenommen. Das Wesen der Kindertagespflege ist ebendiese Flexibilität.


Im Landkreis Cloppenburg existieren bereits viele GTP-Stellen und die Zahl nimmt stetig zu.


… im Haushalt der abgebenden Eltern

Wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern des Tageskindes stattfindet, so werden die Eltern damit automatisch zum Arbeitgeber. Die Kindertagespflegeperson heißt dann Kinderbetreuer/in, oder -so der noch überall vorherrschende Begriff- "Kinderfrau" (sofern es eine Frau ist). In diesem Fall sind von den Eltern arbeitsrechtliche Bestimmungen zu befolgen und Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur gesetzlichen Unfallversicherung zu  zahlen.

Sie brauchen keine Erlaubnis zur Kindertagespflege;  sie erhalten lediglich eine BdG (Bescheinigung der Geeignetheit) vom Jugendamt, damit sie mit den Städten und Gemeinden abrechnen können. Sie unterliegen keinerlei Verpflichtung, da sie angestellt bei den Eltern sind und diese die Vorgaben für ihre Angestellten machen. 

Die/Der Kinderbetreuer/in ist entweder auf Minijobbasis oder sozialversicherungspflichtig bei den Eltern angestellt. Auch an im Haushalt tätige Personen, die für die Kinderbetreuung eingestellt wurden, werden von Seiten des Jugendamtes dieselben Anforderungen gestellt, wie an diejenigen, die außerhalb der Familien selbstständig tätig sind.  Vor der Tätigkeit findet ein Gespräch mit einer/einem Mitarbeiter/in des Jugendamtes statt, die die Geeignetheit ermittelt. Hausbesuche von Seiten des Kindertagespflegebüros entfallen in diesem Fall. Kinderbetreuer/innen sind für die Kinderbetreuung da und keine Haushaltshilfe! Sie arbeiten zudem weisungsgebunden.

Eltern können auf Antrag durch den Landkreis -ausgezahlt durch die Wohnortgemeinde- ebenso die Förderung in Anspruch nehmen, wie andere Eltern, die ihre Kinder zu einer selbstständigen Kindertagespflegeperson bringen. Das heißt, sie zahlen ihren Kostenbeitrag genau wie alle anderen Eltern an die Wohnortgemeinde/-Stadt, entsprechend ihres Einkommens. Auch bei einer Kinderbetreuung im Haushalt errechnet sich der Beitrag der zu zahlen ist, lediglich aus dem Einkommen der Eltern.

Kinderbetreuer erhalten grundsätzlich ebenso wie selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen den in der Satzung vereinbarten Stundensatz (Anerkennungsbeitrag), jedoch abzüglich eines Sachaufwands , der ihnen ja nicht entsteht, da sie die Kinder außerhalb des eigenen Haushaltes betreuen. Dieser Sachaufwand wird auch in der Satzung genau definiert. Die Stadt/Gemeinde zahlt somit den Stundenlohn (Anerkennungsbeitrag) direkt an die Kindertagespflegeperson, so wie sie auch bei Selbstständigen macht.  Stellen Eltern eine/n Kinderbetreuer/in ein, müssen sie den Mindestlohn zahlen, jedoch nur den Differenzbetrag zwischen Anerkennungsbeitrag und Mindestlohn . Natürlich kann man sich auch auf ein höheres Entgelt einigen. Der Mindestlohn entspricht den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Zudem müssen sie die Mitarbeiterin bei der Minijobzentrale anmelden und anteilige SV-Beiträge zahlen. 


Zusammengefasst bedeutet das

Eltern zahlen:

* den aus ihrem Einkommen errechneten Kostenbeitrag an die Wohnortgemeinde/-stadt

* und den (auf den Stundensatz, die die Gemeinde/Stadt an die Kinderbetreuerin auszahlt) auf den Mindestlohn bzw. das ausgehandelte Gehalt aufzustockenden Betrag an die Kinderbetreuungsperson.

* Ggf. anteilige oder volle Sozialversicherungsbeiträge (je nach dem ob es eine Mini-, Midi, oder sozialversicherungs-pflichtige Anstellung ist).

Kinderbetreuer/innen erhalten:

* den Stundensatz durch die Wohnortgemeinde/-Stadt

* den Lohn der Eltern


… in anderen geeigneten Räumen

Tageseltern können selbstverständlich auch Räume anmieten und dort die Kindertagespflege durchführen. Es gelten dieselben Bestimmungen wie im Haushalt der Kindertagespflegeperson.