Unfall-Versicherung
Unfallversicherung
Für die Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Kinder sind -genau wie in Kindergarten und Schule auch- über die Unfallversicherung der öffentlichen Hand (GUVV) kostenneutral gesetzlich unfallversichert.
Die Kindertagespflegeperson ist als „Unternehmer“ im Sinne der §§ 191 und 192 SGB VII verpflichtet,
eine Unfallanzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis von dem Unfall zu erstatten, wenn dieser in der Kindertagespflegestelle oder als Wegeunfall (auf dem Weg zwischen Wohnung und Tageseinrichtung) zur ärztlichen Behandlung führt. Im Übrigen bei Aufforderung.
benötigte nähere Informationen mitzuteilen und
Beweisurkunden (Pflegeerlaubnis) vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind.
Unfallanzeigen (Kinder) sind auf der Homepage der Landesunfallkasse Niedersachsen unter www.lukn.de (Formulare) herunterzuladen.
Unfälle mit Schwerstverletzten, Massenunfälle (mehr als drei Verletzte) und tödliche Unfälle sind unverzüglich telefonisch, per Telefax oder E-Mail zu melden. Die Unfallanzeige kann nachgesandt werden.
Durch die Einbeziehung der Kinder in den Versicherungsschutz gilt für diese untereinander auch das gesetzliche „Haftungsprivileg“: Ansprüche untereinander für Personenschäden entstehen nur, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers haften die Beteiligten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kleinere Unfälle oder Verletzungen bei der Betreuung oder auf dem Weg sollten von der Kindertagespflegeperson im sogenannten „Unfallheft“ eingetragen werden. Diese Dokumentation ist wichtig, falls später doch noch ein Arzt aufgesucht werden muss.
Alle Kindertagespflegepersonen, die einen Qualifizierungskurs besuchen erhalten diese Informationen auch im Unterricht. im internen Bereich sind die Mitwirkungspflichten, wie auch das Anforderungsschreiben bei einer Unfallanzeige bei der Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) hinterlegt.
Falls die Kindertagespflegeperson bei ihrer Tätigkeit selbst einen Unfall erleidet, ist auch sie unfallversichert. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit sollten Sie sich spätestens dort angemeldet haben. Die Beiträge für die Versicherung werden Ihnen vollumfänglich durch das Jugendamt (ausgezahlt durch die Wohnortgemeinde) erstattet. Einen entsprechenden Vordruck zur Anmeldung bei der BGW finden alle Kindertagespflegepersonen im internen Bereich.
Der Jahresbeitrag der Unfallversicherung wird immer im April des Folgejahres für das Vorjahr bekannt gegeben.
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Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (GUVH) und die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Kommunen und das Land in Niedersachsen. In der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind versichert:
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Kinder, die von einer vom Jugendamt als geeignet bewerteten Tagespflegeperson nach Sozialgesetzbuch VIII betreut werden. Erfolgt eine Betreuung durch eine von den Eltern selbst gesuchte Betreuungsperson und setzen die Eltern das Jugendamt über die Betreuungsperson und die bereits erfolgende Betreuung in Kenntnis, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein (vorläufiger) Versicherungsschutz des Kindes. Bei rein privat zustande gekommenen Betreuungen, die ohne Information des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, gehört das Kind dagegen nicht zum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis.
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Zuständigkeit: Kreis der versicherten Personen
In der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover gehören zum Kreis der versicherten Personen
Beschäftigte in Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit sie nicht in Einrichtungen des § 129 Abs. 4 SGB VII tätig sind.
Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugewiesen wurden.
Beschäftigte in Sparkassen.
Beschäftigte in Privathaushalten.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kommunalen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt.
Personen, die anderen in Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not aktiv Hilfe leisten.
Personen, die von einer kommunalen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
Personen, die von einer kommunalen Einrichtung als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.
Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen.
Personen, die unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich im Rettungswesen von Hilfeleistungsunternehmen, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugeteilt wurden, tätig sind oder an deren Ausbildungskursen teilnehmen.
Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Träger des Zivilschutzes eine Kommune ist.
Personen, die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
Personen, die an Maßnahmen zur Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen.
Pflegepersonen nach dem Pflegegesetz.
Personen, die auf Kosten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.
Personen, die „wie Beschäftigte“ in Mitgliedsbetrieben des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover tätig werden.
Beschäftigte des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover.
Personen, die nach § 35 der Verbandssatzung in die Versicherung einbezogen werden.
Zum Kreis der versicherten Personen der Landesunfallkasse Niedersachsen gehören:
Beschäftigte in den Unternehmen und Dienststellen des Landes Niedersachsen.
Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, für die die Landesunfallkasse Niedersachsen gemäß § 128 Abs.1 Nr.1a SGB VII zuständig ist.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Mitgliedsunternehmen der LUK die Maßnahme veranlasst hat.
Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII.
Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
Schüler an privaten Einrichtungen (z.B. Jugendwerkstätten), die in Erfüllung der Schulpflicht besucht werden, und Schüler an berufsbildenden Ergänzungsschulen, deren Schulziele gleichwertig mit öffentlichen Schulen sind.
Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen.
Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes erfolgt.
Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
Zeugen, die von einer dazu berechtigten Stelle des Landes zur Beweiserhebung herangezogen werden.
Blut- oder Gewebespender für Einrichtungen des Landes.
Personen, die während einer angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund strafrichterlicher bzw. staatsanwaltlicher oder jugendbehördlicher Anordnung wie ein Beschäftigter tätig werden.
Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen von einem Unternehmen veranlasst wurden, für das die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig ist.
Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes Niedersachsen oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.
Personen, die „wie Beschäftigte“ für ein Mitgliedsunternehmen der Landesunfallkasse Niedersachsen tätig werden.
Beschäftigte der Landesunfallkasse Niedersachsen.
Personen, die nach § 34 der Satzung in die Versicherung einbezogen werden.
Quelle: https://www.lukn.de/rehabilitation-leistung/versichertenkreis/kinder-schueler-studierende/index.php, abgerufen am 19.02.2024
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