Unfall-Versicherung
Unfallversicherung
Für die Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Kinder sind -genau wie in Kindergarten und Schule auch- über die Unfallversicherung der öffentlichen Hand (GUVV) kostenneutral gesetzlich unfallversichert.
Die Kindertagespflegeperson ist als „Unternehmer“ im Sinne der §§ 191 und 192 SGB VII verpflichtet,
eine Unfallanzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis von dem Unfall zu erstatten, wenn dieser in der Kindertagespflegestelle oder als Wegeunfall (auf dem Weg zwischen Wohnung und Tageseinrichtung) zur ärztlichen Behandlung führt. Im Übrigen bei Aufforderung.
benötigte nähere Informationen mitzuteilen und
Beweisurkunden (Pflegeerlaubnis) vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind.
Unfallanzeigen (Kinder) sind auf der Homepage der Landesunfallkasse Niedersachsen unter www.lukn.de (Formulare) herunterzuladen.
Unfälle mit Schwerstverletzten, Massenunfälle (mehr als drei Verletzte) und tödliche Unfälle sind unverzüglich telefonisch, per Telefax oder E-Mail zu melden. Die Unfallanzeige kann nachgesandt werden.
Durch die Einbeziehung der Kinder in den Versicherungsschutz gilt für diese untereinander auch das gesetzliche „Haftungsprivileg“: Ansprüche untereinander für Personenschäden entstehen nur, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers haften die Beteiligten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kleinere Unfälle oder Verletzungen bei der Betreuung oder auf dem Weg sollten von der Kindertagespflegeperson im sogenannten „Unfallheft“ eingetragen werden. Diese Dokumentation ist wichtig, falls später doch noch ein Arzt aufgesucht werden muss.
Alle Kindertagespflegepersonen, die einen Qualifizierungskurs besuchen erhalten diese Informationen auch im Unterricht. im internen Bereich sind die Mitwirkungspflichten, wie auch das Anforderungsschreiben bei einer Unfallanzeige bei der Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) hinterlegt.
Falls die Kindertagespflegeperson bei ihrer Tätigkeit selbst einen Unfall erleidet, ist auch sie unfallversichert. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit sollten Sie sich spätestens dort angemeldet haben. Die Beiträge für die Versicherung werden Ihnen vollumfänglich durch das Jugendamt (ausgezahlt durch die Wohnortgemeinde) erstattet. Einen entsprechenden Vordruck zur Anmeldung bei der BGW finden alle Kindertagespflegepersonen im internen Bereich.
Der Jahresbeitrag der Unfallversicherung wird immer im April des Folgejahres für das Vorjahr bekannt gegeben.
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