Kranken- und Pflege-Versicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
Sie können sich entweder über ihre/n Ehepartner/in familienversichern oder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Seit dem 1.1.2019 sind Kindertagespflegepersonen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als hauptberuflich Selbstständige einzustufen. Die Pflicht der Städten und Gemeinden zur hälftigen Erstattung angemessener Aufwendungen ist im § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII geregelt. Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist. Etwas anderes gilt, wenn die Kindertagespflegeperson freiwillig gesetzlich und ihr Ehepartner privat versichert ist, da dann dessen Einkünfte bei der Beitragsermittlung der Kindertagespflegeperson mit herangezogen werden, oder wenn die Kindertagespflegeperson eine private K ranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat. In diesen beiden Fällen wird sich zumeist bei der hälftigen Erstattung an dem Betrag orientiert, der aufgrund des sog. "Bürgerentlastungsgesetzes" steuerlich absetzbar ist. Dieser Betrag wird von der Krankenkasse jährlich übermittelt. Er bezieht sich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung auf eine Basisabsicherung (Grundversorgung), so dass eine Vergleichbarkeit der Leistungen gegeben ist.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Da die Kindertagespflege als eine "nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit" gilt, wird auch im Jahr 2023 für KTPP die niedrigste Mindestbemessung für Kranken- und Pflegeversicherung (1.131,67 €) als Berechnungsgrundlage angesetzt, solange Ihr monatliches Einkommen diesen Betrag tatsächlich nicht übersteigt.
Verdienen Sie mehr, so wird das tatsächliche Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Hälfte der Beiträge bekommen Sie vom Jugendamt (ausgezahlt über Ihre Wohnortgemeinde) erstattet. Natürlich steht es Ihnen frei, sich privat abzusichern. Der Beitrag errechnet sich hier nicht aus Ihrem Einkommen, sondern aus den Wahlleistungen die Sie abschließen. Sie erhalten jedoch höchstens den Betrag hälftig zurückerstattet, den sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen würden.
Wer statt 14 % freiwillig 14,6 % Krankenkassenbeiträge zahlt, kann sich auch gegen Krankheit (Krankentagegeld, Lohnfortzahlung) versichern. Näheres ist bei der jeweiligen Krankenkasse nachzufragen.
Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 %.
Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 %.
Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual ermittelt. Zusätzlich werden Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von 1,3 % fällig.
Beitragssatz Krankenversicherung Selbstständige KTPP
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbstständige beträgt für das Jahr 2023 1.131,67 € im Monat. Die Untergrenze für den ermäßigten Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt auch im Jahr 2023 unverändert bei 14, 0 % (zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags, dieser beträgt durchschnittlich bei 1,6%). Hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können jedoch einen Anspruch auf Krankengeld wählen, dann gilt die Untergrenze für den allgemeinen Beitragssatz im Jahr 2023 (ebenfalls unverändert) in Höhe von 14,6 % (zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags, s.o.). An die Wahlerklärung sind die Versicherten für die Dauer von drei Jahren gebunden. Anspruch auf Krankengeld besteht ab der 7. Krankheitswoche, falls kein früherer Beginn vereinbart wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (Gewinns). Bei Anspruch auf Krankengeld kann sich auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung
Dafür gilt (Stand 01.2023) eine monatliche Einkommensgrenze (Gewinn) von 485 €. Eine beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt.
Beitragssatz für die Pflegeversicherung
Dieser ist in § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und gilt damit bundesweit für alle Pflegekassen. Der Beitragssatz für die Gesetzliche Pflegeversicherung beträgt 2023 unverändert 3,05% mit eigenen Kindern, jedoch leicht erhöh t 3,4% ohne eigene Kinder. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrenze überschritten, ist für die Ermittlung der KV/PV Beiträge und der daraus resultierenden hälftigen Erstattung wie auch bei der Alterssicherung der steuerliche Gewinn maßgeblich.
Berechnungsbeispiel: Bei einer Zahlung für Sachaufwand & Förderungsleistung pro Kind/Monat i.H.v. 750 € à 4 betreute Kinder und nach Abzug der Betriebskostenpauschale von 300 € pro Kind/Monat ergibt sich ein rechnerisches Arbeitseinkommen (Gewinn) i. H. v. 1.800 € pro Monat 1.800 € x (14,6% + 3,05%) = 317,70 € monatlich zu zahlender KV/PV Beitrag hälftige Erstattung durch Stadt/Gemeinde i.H.v. 158,85 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtgrenzen in der Krankenversicherung- was ist das?
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich.