Kranken- und Pflege-Versicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Sie können sich entweder über ihre/n Ehepartner/in familienversichern oder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Seit dem 1.1.2019 sind Kindertagespflegepersonen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als hauptberuflich Selbstständige einzustufen.  Die Pflicht der Städten und Gemeinden zur hälftigen Erstattung angemessener Aufwendungen ist im  § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII geregelt. 

Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der/die Ehepartner/in ebenfalls gesetzlich versichert ist. Etwas anderes gilt, wenn die Kindertagespflegeperson freiwillig gesetzlich und ihr/e Ehepartner/in privat versichert sind, da dann die Einkünfte des/der Lebenspartners/Lebenspartnerin bei der Beitragsermittlung der Kindertagespflegeperson mit herangezogen werden, oder  wenn die Kindertagespflegeperson eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat. In diesen beiden Fällen wird sich zumeist bei der hälftigen Erstattung an dem Betrag orientiert, der aufgrund des sog. "Bürgerentlastungsgesetzes" steuerlich absetzbar ist. Dieser Betrag wird von der Krankenkasse jährlich übermittelt. Er bezieht sich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung auf eine Basisabsicherung (Grundversorgung), so dass eine Vergleichbarkeit der Leistungen gegeben ist. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrer jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. 

Da die Kindertagespflege als eine "nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit" gilt, wird auch im Jahr 2024 für KTPP die niedrigste Mindestbemessung für Kranken- und Pflegeversicherung (1.178,33 €) als Berechnungsgrundlage angesetzt, solange Ihr monatliches Einkommen diesen Betrag tatsächlich nicht übersteigt. 

Verdienen Sie mehr, so wird das tatsächliche Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen.  Die Hälfte der Beiträge bekommen Sie vom Jugendamt (ausgezahlt über Ihre Wohnortgemeinde) erstattet. Natürlich steht es Ihnen frei, sich privat abzusichern. Der Beitrag errechnet sich hier nicht aus Ihrem Einkommen, sondern aus den Wahlleistungen die Sie abschließen. Sie erhalten jedoch höchstens den Betrag hälftig zurückerstattet, den sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen würden. 

Wer statt 14 % freiwillig 14,6 % Krankenkassenbeiträge zahlt, kann sich auch gegen Krankheit (Krankentagegeld, Lohnfortzahlung) versichern. Näheres ist bei der jeweiligen Krankenkasse nachzufragen. 

Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 %.

Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 %.

Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual ermittelt. Zusätzlich werden Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von 1,7 % fällig.


Krankengeld / Mutterschaftsgeld

Hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können jedoch einen Anspruch auf Krankengeld wählen, dann gilt die Untergrenze für den allgemeinen Beitragssatz im Jahr 2024 (ebenfalls unverändert) in Höhe von 14,6 % (zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags). An die Wahlerklärung sind die Versicherten für die Dauer von drei Jahren gebunden. Anspruch auf Krankengeld besteht ab der 7. Krankheitswoche, falls kein früherer Beginn vereinbart wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (Gewinns). Bei Anspruch auf Krankengeld kann sich auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt.


Beitragssatz Krankenversicherung Selbstständige KTPP kompakt


Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2024 folgendes:



Außerdem wird zum ersten Mal bei der Einkommensteuer für das Jahr 2023 die Betriebskostenpauschale von max. 400,00 € pro Kind und Monat wirksam. Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung.

Quelle: BV KTP, Abruf 21.12.2023


Beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung 

Dafür gilt (Stand 01.2024) eine monatliche Einkommensgrenze (Gewinn) von 505 €. Eine beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. 


Beitragssatz für die Pflegeversicherung 

Dieser ist in § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und gilt damit bundesweit für alle Pflegekassen. Der Beitragssatz für die Gesetzliche Pflegeversicherung beträgt 2024 3,4 % mit eigenen Kindern, jedoch leicht erhöht 4,0 % ohne eigene Kinder. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrenze überschritten, ist für die Ermittlung der KV/PV Beiträge und der daraus resultierenden hälftigen Erstattung wie auch bei der Alterssicherung der steuerliche Gewinn maßgeblich. 

Berechnungsbeispiel: Bei einem rechnerisches Arbeitseinkommen (Gewinn) i. H. v. 1.800 € pro Monat ergibt sich:

1.800 € x (14,6% + 3,4%) = 324 € monatlich zu zahlender KV/PV Beitrag. 

Hälftige Erstattung durch Stadt/Gemeinde i. H. v. 162 € pro Monat


Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtgrenzen in der Krankenversicherung- was ist das?

Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro im Jahr (monatlich 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro). 

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich.