Aktuelle rechtliche Entscheidungen
Hier stellen wir in regelmäßigen Abständen Informationen und Entscheidungen zur Verfügung, die Eltern wie Tageseltern gleichermaßen betreffen.
Änderung in der nds. Bauordnung
Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat eine baurechtliche Beurteilung einer Kindertagespflegeperson für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kinder im eigenen Wohnraum bekannt gemacht. Demnach zählt ab Juli 2024 die Nutzung der Wohnung einer Kindertagespflegeperson in oben genannten Zusammenhängen zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen. Relevant ist hier die Nr. 21 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) des Änderungsgesetzes. Das Gesetzt findet sich unter § 60 NBauO Abs.1, Anhang Nummer 1 bb) 1.9
Änderungen im NKiTaG
In der Plenarsitzung des Landtags wurden am 17. Juni 2024 Änderungen des NKiTaG beschlossen. Maßgeblich ist hier die Änderung in § 39Abs. 2. Es wurde die Angabe „31. Juli 2024“ durch die Angabe „31. Juli 2028“ ersetzt.
Die Auslegung des § 39 NKiTaG warf hinsichtlich der Formulierung „bestehende Zusammenarbeit“ Fragen auf. Die Auslegung der Rechtsabteilung des Kultusministeriums dazu sollte Klarheit bringen, warf aber erneute Fragen auf. Die Fachberatung und das Kreisjugendamt haben sich um Klarheit bemüht. Die Fachberatung hat dazu beim niedersächsischen Kindertagespflegebüro angefragt und das Kreisjugendamt hat sich bei anderen Landkreisen nach deren Verfahrensweise erkundigt. Insgesamt sind jedoch immer noch Fragen offen. Deshalb wurde durch Herrn Trenkamp eine eigene Auslegung des Landkreises beschlossen, nach der der § 39 NKiTaG wie folgt ausgelegt wird:
Jede KTPP, die auch päd. Fachkraft nach § 9 (2) NKiTaG ist, und die am 31.7.2021 in GTP gearbeitet hat und dabei in Zusammenarbeit mit (einer) anderen KTPP 10 Kinder zeitgleich betreuen durfte, darf dies auch weiterhin bis zum 31.07.2028 tun, ohne auf die Regelung „nicht mehr als 2 Kinder unter 3“ zu achten. Dabei ist es irrelevant, ob sie in denselben Räumen oder in anderen Räumen arbeitet oder ob sie in derselben Zusammenarbeit (Team) tätig ist oder nicht. Der Besitzstand muss also am 31.7.21 vorgelegen haben und ist an die Person gebunden, die zu der Zeit diesen Besitzstand inne hatte.
KTP-Stelle (allein tätige KTPP) (§ 18 NKiTaG)
Es dürfen maximal 5 Kinder zeitgleich betreut werden.
Es dürfen maximal 10 Betreuungsverträge abgeschlossen werden.
Reduzierung der Betreuungsverträge auf maximal 8, wenn mehr als 3 Kinder unter 2 Jahren betreut werden.
Für GTP, die mit päd. Fachkraft tätig sind und erst nach dem 31.07.2021 gegründet wurden, ändert sich nichts, d. h. sie dürfen nur dann 10 Kinder betreuen, wenn nicht mehr als 3 Kinder unter 2 anwesend sind.
Für allein tätige KTPP ändert sich auch nichts.