Aktuelle rechtliche Entscheidungen

Hier stellen wir in regelmäßigen Abständen Informationen und Entscheidungen zur Verfügung, die Eltern wie Tageseltern gleichermaßen betreffen.

Bundesverwaltungsgericht zum Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – BVerwG 5 C 15.17 – klargestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Betreuungsbedarfs, den die Jugendhilfeträger zu gewähren haben, der Betreuungswunsch der Sorgeberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs ist. Dies gelte nicht nur für die institutionelle Betreuung (Kindertageseinrichtung), sondern auch für die Kindertagespflege. Damit dürfte die bisherige Praxis vieler Jugendämter, den Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege anhand von Arbeits- und Wegezeiten zu ermitteln und zu bewilligen, nicht mehr haltbar sein. Eine Bedarfsprüfung ist nicht mehr zulässig, sondern der zu bewilligende Betreuungsumfang ist ausschließlich am Wunsch der Eltern zu bemessen– begrenzt durch das Kindeswohl. Das Urteil kann auf der Seite des “Bundesverwaltungsgerichts” nachgelesen werden.

Das bedeutet in der Praxis (laut § 24 SGB VIII, Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege):

Bis zum 1. Geburtstag besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn die Erziehungsberechtigten 

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind;

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden, oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 2. Buches erhalten

Vom 1. bis 3. Geburtstag besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung in Einrichtungen oder Kindertagespflege

Ab dem 3. Geburtstag ist vorrangig eine Kindertageseinrichtung zu besuchen; Kindertagespflege kann ergänzend bis zum 14. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Das Urteil besagt somit:


20190702-Memo-Eingrenzung-individueller-Bedarf-KTP-LK-Cloppenburg.pdf

Eltern und Tageseltern sollten bei dem o. a. Urteil beachten, dass es sich hier nicht um eine reine Entscheidung zu der Frage "Wer legt den Betreuungsbedarf fest?" handelt. In dem vorliegenden Fall wurde eine andere Frage verhandelt, wobei der individuelle Betreuungsbedarf nur "am Rande" thematisiert wurde. Nichts desto trotz wurde im vorliegenden Urteil entschieden, dass die subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs der Eltern maßgeblich sei.

Darauf hat der Landkreis Cloppenburg entsprechend reagiert. Im Landkreis Cloppenburg orientiert man sich an dem Elternwillen, gekoppelt mit der Kindeswohlförderlichkeit.  Wenn man seriös über die Betreuungsumfänge sprechen will, muss man sich  immer auch an den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Bindung und Kindeswohl orientieren.

Selbstverständlich sollte die Überprüfung  z. B. der Fahrwege nicht solche Blüten treiben, wie teilweise geschehen. Nichtsdestotrotz begrenzt das Kindeswohl den Elternwillen. Uns wurde zum Umgang mit dem individuellen Betreuungsbedarf im Landkreis Cloppenburg nebenstehendes Memo zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, welches in jedem Einzelfall Beachtung finden soll.