Rechtliches

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bevor Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, sollten im Vorfeld wichtige Fragen bzgl. der Sozialversicherung geklärt werden. Die Fachberaterinnen des Kindertagespflegebüros können Ihnen zu vielen Dingen ausführliche Auskünfte geben. Dennoch ersetzen sie keinen Steuerberater und es ist unabdingbar, dass Sie sich auch von den jeweiligen Versicherungsunternehmen, wie auch steuerlichen Experten beraten lassen.

Räume

Sollten Sie eine Kindertagespflegestelle in Ihrer Wohnung errichten wollen (Sie brauchen dazu keine separaten Räume, immerhin handelt es sich bei der Kindertagespflege um eine familienähnliche Betreuungsform), dann sollten Sie dies vorab auch mit Ihrem Vermieter besprechen. Einige Kindertagespflegepersonen (KTPP) haben im Laufe der Zeit gemerkt, dass sie so stark nachgefragt werden und dass es besser ist, Beruf und Familie zu trennen und haben sich deshalb Räume angemietet oder auf Haus und Hof eine separate kleine Kindertagespflegestelle eingerichtet, wieder andere machen es in der Einliegerwohnung und viele machen es schlicht und ergreifend in den eigenen vier Wänden. Wofür auch immer Sie sich entscheiden oder wie auch immer Sie später diese Entscheidung verändern, das ändert gar nichts an der Professionalität Ihrer pädagogischen Arbeit!

Großtagespflege

Manche Kindertagespflegepersonen tun sich auch zusammen und eröffnen gemeinsam eine sog. Großtagespflege. Dazu finden Sie auf der Unterseite "Großtagespflege"  erste wichtige Informationen. 

Einkünfte

Eine KTPP erhält pro Kind und Stunde derzeit einen nach geltender Satzung des Landkreises über die Förderung von Kindertagespflege einen Stundensatz pro Kind/Stunde. Von Ihren Einnahmen können Sie eine Betriebsausgabenpauschale abziehen, da die Kinder in Ihrem Haushalt Kosten verursachen (Wasser, Strom usw.). Diese weisen Sie entweder einzeln nach oder Sie machen eine Pauschale geltend. Die Pauschale beträgt pro Ganztagskind und Monat 300,- €;  anteilig dann bei Kindern die weniger Stunden betreut werden. Die Pauschale darf übrigens auch dann abgezogen werden, wenn Sie selbst krank sind, oder Urlaub haben. Die nach Abzug der Pauschale verbleibenden Einnahmen (= Gewinn) sind dann zu versteuern. Nach ihnen richtet sich dann auch die Höhe der Kranken- und Rentenversicherung. Auch bei der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung gibt es speziell für Kindertagespflegepersonen attraktive Boni, die andere Selbstständige so nicht haben. Bei Ausfallzeiten des Kindes oder der Kindertagespflegeperson (z. B. Krankheit, Urlaub), erfolgt eine Weiterzahlung des Entgeltes im Rahmen der durchschnittlichen Förderzeiten der letzten drei Monate für einen Zeitraum von längstens vierzig Tagen im Jahr pro Tagespflegeverhältnis, gemessen an einer Förderungszeit von 5 Tagen die Woche (Satzung des Landkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Anhang).

Der Förderbetrag (=Stundensatz) setzt sich zusammen aus einem Betrag für den Sachaufwand und einem sog. "Anerkennungsbetrag". Zu versteuern ist jeweils der Gesamtbetrag. 

Einkommenssteuer

Erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 10.908,00 € bzw. zusammen 21.816,00 € bei Verheirateten muss überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden. Die Steuererklärung muss bis jeweils zum 31.07. für das zurückliegende Jahr abgegeben werden.

Satzung ab 01.08.2022.pdf

Satzung des Landkreises Cloppenburg/ Kindertagespflege


Stand: August 2022, veröffentlicht 03.2023