Großtagespflege

Großtagespflege (GTP)

Einige Kindertagespflegepersonen tun sich zusammen und eröffnen gemeinsam eine sog. Großtagespflege. Dazu finden Sie im Anhang erste wichtige Informationen. Auch hier sind Ihnen die Fachberaterinnen gerne behilflich und beraten Sie. Sie betreuen dann zu zweit 8 oder 10 Kinder und benötigen eine Vertretungskraft.  Besitzt eine der beiden Betreuungspersonen eine anerkannte pädagogische Qualifikation, so dürfen zeitgleich 10 Kinder betreut werden. Kommen sie jedoch beide aus anderen Berufsfeldern und haben einen Qualifikationskurs abgeschlossen, so dürfen sie gemeinsam zeitgleich nur 8 Kinder betreuen. 

Das NKiTaG (§ 19) ist insbesondere bei GTP zu beachten: "Es dürfen nur acht gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben." Das 2. Lebensjahr ist am 2. Geburtstag beendet. Die Reduzierung von 10 auf 8 betrifft nur die GTP, die sonst aufgrund der Qualifikation der KTPP normalerweise 10 Kinder betreuen dürfen. Eine Reduzierung bei GTP in denen ohnehin nur 8 Kinder betreut werden, findet nicht statt! § 39 NKiTaG gilt es ebenfalls zu beachten.

Bei aller Gemeinsamkeit im Betreuungsalltag sind die Kinder dennoch per Erlaubnis zur Kindertagespflege einer festen Betreuungsperson zugeordnet! 

Eine  GTP kann in eigenen Räumen oder angemieteten Räumen oder in den Räumen einer Firma realisiert werden.

Eine GTP muss immer ein pädagogisches Konzept vorweisen. 

Die Kindertagespflegepersonen in einer GTP müssen ansonsten  selbstverständlich dieselben formalen Voraussetzungen bzgl. der Eignung erfüllen, wie einzeln arbeitende Betreuungskräfte auch: Nachweis der Qualifikation, ärztliches Attest, erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, aktueller Erste-Hilfe-Kurs, Masernimpfung, Sicherheit der Räume.... 

Im Vertretungsfall ist die Kontaktpflege unabdingbar, damit die Kinder diese Betreuungskraft bereits kennen. 

In aller Regel arbeiten die Betreuungskräfte auch in einer Großtagespflegestelle als Selbstständige. Grundsätzlich kann aber auch jemand der eine Großtagespflegestelle betreibt, eine Betreuungskraft einstellen. Das ändert jedoch nichts daran, dass jeder Betreuungsperson die jeweiligen Kinder fest zugeordnet und auch so abgerechnet werden. Eine festangestellte Betreuungskraft arbeitet dann mit einer sog. Abtretungserklärung, da ihre Einnahmen für die Betreuung der Tageskinder an den/die Arbeitgeber/in gehen.


Standards GTP KTP 04.2024.pdf

Qualitätsstandards KTP/GTP 

im Landkreis Cloppenburg